Darüber hinaus besteht für die meisten Organisationen die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Nach den derzeitigen Regelungen gilt für alle nichtöffentlichen Stellen, dass ab einer Zahl von zwanzig Personen, die in der automatisierten Datenverarbeitung dauerhaft beschäftigt sind, die Pflicht zur Bestellung.