Darüber hinaus besteht für die meisten Organisationen die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Nach den derzeitigen Regelungen gilt für alle nichtöffentlichen Stellen, dass ab einer Zahl von zehn Personen, die in der automatisierten Datenverarbeitung dauerhaft beschäftigt sind, die Pflicht zur Bestellung. Ein Datenschutzbeauftragter ist hingegen erst ab einer Personenstärke von 20 einzusetzen, wenn diese in der nichtautomatisierte Datenverarbeitung allgemeine Aufgaben der Datenerhebung und -verarbeitung ausüben